Sammeln Sie Bildungszeit!

Mit Inkrafttreten der IDD müssen sich sowohl die maßgeblich, mittel- oder unmittelbar am Versicherungsvertrieb, z.B. auch in der Antrags-, Vertrags- oder Schaden-/Leistungsbearbeitung, beteiligten Personen als auch die Leitenden eines Versicherungsunternehmens mit dem Mindestmaß von 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr weiterbilden. Die bis dahin mit gut beraten gesammelten Weiterbildungspunkte (WBP) werden umgerechnet. Als Umrechnungsregel gilt: 1 WBP = 45 Minuten Weiterbildungszeit (WBZ).

Die Versicherungsforen Leipzig GmbH ist akkreditierter Bildungsdienstleister bei gut beraten. Somit können wir die von Ihnen absolvierte Bildungszeit unserer Veranstaltungen auf Ihr Bildungskonto unter folgenden Voraussetzungen gutschreiben:

  • Sie verfügen über ein gut beraten-Weiterbildungskonto.
  • Sie besuchen unsere fachlich geeigneten Weiterbildungsveranstaltungen.
  • Sie ermächtigen uns mittels Einwilligungserklärung, Ihre mit dem Veranstaltungsbesuch erreichte Weiterbildungszeit auf Ihr gut beraten-Weiterbildungskonto einzutragen. Diese Einwilligungserklärung erhalten Sie vor Ort im Rahmen der Veranstaltung.

Sie verfügen über kein gut beraten-Weiterbildungskonto? Kein Problem: Alle Teilnehmer unserer Veranstaltungen erhalten im Anschluss eine personalisierte Teilnahmebescheinigung, aus der die Weiterbildungsinhalte sowie die Dauer der Weiterbildungsinhalte (Weiterbildungszeit) hervor gehen. Zudem können Sie sich als vertrieblich Tätiger von den Trustet Partnern bei gut beraten Ihr Bildungskonto in der Weiterbildungsdatenbank eröffnen lassen.

Sobald die Anrechnungsregeln gemäß den Anforderungen nach IDD bekannt sind, werden wir unsere Qualifikationen entsprechend ausweisen.

Die wichtigsten Fragen zum Thema IDD im Überblick

  • Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (Insurance Distribution Directive, kurz IDD) besagt:

    Versicherungsvertrieb bezeichnet die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.

    Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze (Drucksache 533/17) vom 30.06.17, das am 23. Februar 2018 in Kraft getreten ist, wurde von dem deutschen Gesetzgeber die notwendigen gesetzlichen Änderungen in der Gewerbeordnung sowie im Versicherungsvertrags- und im Versicherungsaufsichtsgesetz vorgenommen:

    Zusätzlich zur bekannten Zielgruppe der Versicherungsvermittler werden zukünftig auch die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsbetrieb beteiligten Personen des Innendienstes von Vermittlerbetrieben von der Weiterbildungsverpflichtung betroffen sein. Die Leitungspersonen eines Versicherungsunternehmens unterliegen ebenfalls der Weiterbildungsverpflichtung.

    Betroffen sind die Angestellten am point of sale /point of advice, die Kundenkontakt haben und eine Empfehlung zu einer materiell-rechtlichen Änderung des bestehenden Versicherungsvertrages oder zu einem Neuabschluss abgeben (z. B. Aufnahme eines neuen Risikos, cross-, up- und down-selling).

    Die folgenden Personengruppen unterliegen der gesetzlichen Weiterbildungspflicht:

    • Ausschließlichkeitsvermittler: Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1, Nr. 1 GewO
    • Angestellter Außendienst: Angestellte eines Versicherungsunternehmens/ Werbeaußendienst nach § 17 Abs. 3 MTV
    • Makler: Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1, Nr. 2 GewO
    • Mehrfachagent: Versicherungsvertreter mehrerer Versicherungsunternehmen nach § 34d Abs. 1, Nr. 1 GewO
    • Versicherungsberater: Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO
    • Mitarbeiter eines Vermittlers: Mitarbeiter eines VU oder Vermittlerbetriebs (auch Sparkassen/ Banken) nach § 34d Abs. 9 GewO und § 48 VAG
    • Vertrieblich Tätige eines Versicherungsunternehmens (Innendienst/ Service Center): Unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsbetrieb beteiligte Angestellte eines Versicherungsunternehmens nach § 48 Abs. 2 VAG
    • Leitungsperson: Leitungspersonen nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO und § 48 Abs. 2 VAG
  • Auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte unterliegen der vollen Weiterbildungsverpflichtung. Der Entwurf der VersVermV vom 23.10.2017 sieht keine Reduzierung vor (siehe Begründung B Besonderer Teil zu Artikel 1 (Versicherungsvermittlerverordnung) zu § 7 Weiterbildung Abs. 10).

  • Der Entwurf der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV-E) sieht keine Befreiung von der Weiterbildungspflicht bzw. keine anteilige Weiterbildungsverpflichtung bei Unterbrechungen vor.

    Dies wird im Entwurf der VersVermV vom 23.10.2017 (Begründung B Besonderer Teil zu Artikel 1 VersVermV: zu § 7 Weiterbildung Abs. 10) wie folgend beschrieben:

    …Ausnahmen und Befreiungen von der Weiterbildungspflicht sind – abgesehen von einer Tätigkeitsaufnahme nach dem 30. September eines Kalenderjahres – nicht vorgesehen. D.h. auch z.B. im Fall einer Elternzeit oder einer geringfügigen Tätigkeit in einem Kalenderjahr ist die jährliche Weiterbildung zu absolvieren.

  • Der Entwurf der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV-E) vom 23. Oktober 2017 sieht Folgendes vor:

    Ein vertrieblich Tätiger, der bis zum Ablauf des 30. September eines Kalenderjahres eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, hat eine Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden zu absolvieren (Begründung B Besonderer Teil zu Artikel 1 VersVermV: zu § 7 Weiterbildung Abs. 9 und im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie § 34d Abs. 9 GewO).

    Wer ab dem 1. Oktober eines Kalenderjahres eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit aufnimmt, muss für dieses Kalenderjahr keine Weiterbildung nachweisen.

    (siehe VersVermV-E § 7 Abs. 3 und Begründung B Besonderer Teil zu Artikel 1 VersVermV: zu § 7 Weiterbildung Abs. 9)

  • Der Entwurf der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV-E) vom 23. Oktober 2017 sieht in § 26 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 vor, dass der Weiterbildungsverpflichtete, der den Anforderungen der Weiterbildungspflicht (§ 7 VersVermV-E) nicht nachkommt, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1b der Gewerbeordnung begeht.

  • Der Entwurf der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV-E) vom 23. Oktober 2017 sieht eine Weiterbildungsverpflichtung für das Jahr 2018 in einem Umfang von 12,5 Stunden vor (siehe VersVermV-E § 7 Abs. 3 und Begründung B Besonderer Teil zu Artikel 1 VersVermV: zu § 7 Weiterbildung Abs. 8).

  • Nach IDD müssen sich Personen innerhalb der Leitungsstruktur eines Versicherungsunternehmens oder -vermittlerunternehmens, die für den Versicherungsvertrieb verantwortlich sind, sowie alle anderen direkt am Versicherungsvertrieb mitwirkenden Personen regelmäßig weiterbilden.

    § 48 Abs. 2 Satz 1 VAG stellt darauf ab, dass die unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Angestellten der Versicherungsunternehmen u. a. über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden.

    Maßgeblich am Versicherungsvertrieb Beteiligte sind neben dem Vertriebsvorstand diejenigen Personen in der Leitungsstruktur des Unternehmens, die erheblichen und gestaltenden Einfluss auf den Versicherungsvertrieb im Sinne § 7 Nr. 34 a VAG haben.

    Nicht maßgeblich in diesem Sinne sind Personen der Leitungsstruktur, welche die Vorgaben des Unternehmens lediglich umsetzen.

  • Die bisher im gut beraten System gesammelten Weiterbildungspunkte bleiben erhalten und werden in Weiterbildungszeit umgerechnet. Sie werden Ihnen für Ihr 5-Jahreszertifikat nach den freiwilligen gut beraten Standards angerechnet. Bereits ausgestellte Weiterbildungsausweise und Jahreszertifikate (nach Altsystem) werden über das Bildungskonto des Kontoinhabers als Nachweishistorie weiterhin abrufbar sein.

  • gut beraten kann Sie dabei unterstützen, Ihre Weiterbildungsverpflichtung nach IDD zu erfüllen.

    • gut beraten ermöglicht die Dokumentation der Bildungsaktivitäten unabhängig vom Bildungsanbieter
    • Die Anforderungen des Gesetzgebers aus IDD, Umsetzungsgesetz und VersVermV werden anforderungskonform abgebildet
    • Es erfolgt ein automatischer Versand eines Nachweises bei Erreichung der gesetzlichen Anforderung von 15 Stunden Weiterbildung (gut beraten Bescheinigung)